BAFA - Förderung

Einfacher zum Ziel!

Der Beantragungsprozess wurde deutlich vereinfacht. Er ist jetzt nur noch einstufig. Die Beantragung erfolgt erst nach Zulassung des Fahrzeugs mit dem Upload von entsprechenden Dokumenten unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/fem.

Nettokaufpreis und Nettolistenpreis

Der Umweltbonus wird zur Hälfte durch die Automobilhersteller (Eige- nanteil) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt.

Der Nettolistenpreis (UPE ohne USt.) ist ausschlaggebend für die Höhe der Förderung. Unter dieser Bezeichnung versteht BAFA den in der Rech- nung ausgewiesene Listenpreis des Basismodells (vor Abzug des Eigen- anteils des Herstellers am Umweltbonus und ohne Zusatzausstattungen).

BAFA prüft als Fördervoraussetzung im konkreten Fall, ob der Kunde bei seinem Nettokaufpreis einen Gesamtnachlass mindestens in Höhe des vorgeschriebenen Eigenanteils des Herstellers erhalten hat. Dabei werden Herstellernachlass und Handelsnachlass addiert.

Der Eigenanteil des Herstellers wird in der Kalkulation SARAH/SandRA als „Aktionsprämie“ erfasst.

Antragsberechtigungen

Antragsberechtigt

Nicht Antragsberechtigt

Zusatzprämie AVAS beim SUPERB iV

Der SUPERB iV verfügt über ein AVAS System, das künstliche Fahr- geräusche bei niedrigen Geschwindigkeiten generiert und damit die Sicherheit für Fußgänger erhöht.

Dieses System wird vom BAFA zusätzlich mit àà Euro gefördert (hier ist keine Herstellerbeteiligung erforderlich). Diese Prämie wird im Antragsformular separat erfasst. Das System ist beim SUPERB iV Serienausstattung und dies wurde vom Hersteller beim BAFA ent- sprechend gemeldet.

Das Antragsverfahren nach Zulassung

... bei Kauf

Antragsberechtigt:
Eigentümer des Fahrzeugs nach Zulassung

... bei Leasing

Antragsberechtigt:
Leasingnehmer nach Zulassung

... bei Vorführwagen

Antragsberechtigt:
Autohaus nach Zulassung

Bestätigungs-Mail mit Vorgangsnummer

Nach positiver Prüfung: Auszahlung auf das vom Antragsteller angegebene Konto!